Die Karnevalssitzung als Zweckbetrieb
Der Karnevalsverein ist als gemeinnütziger Verein gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 FinanzgerichttG von der Körperschaftsteuer befreit und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 FinanzgerichttG nur mit den Einkünften aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb körperschaftsteuerpflichtig, …
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