Betriebsprüfung – für vier Jahre
Es ist nicht zu beanstanden, wemm das Finanzamt die Außenprüfung über einen Prüfungszeitraum von vier Jahren anordnet.
Die Außenprüfung kann gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. Sie ist gemäß § 193 Abs. 1 AO i.V.m. …
Weiterlesen…




