Gemeinsame Veranlagung – und der Einspruch eines Ehegatten
Nach § 357 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Aus der Rechtsbehelfsschrift muss sich aber hinreichend …
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