Welches Konto für das Kindergeld?
Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlöscht grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Dabei kann die Zahlung auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen. Bestehen aufgrund eines Vordrucks der Familienkasse Zweifel hinsichtlich des Zahlungsweges, ist der Anspruch noch nicht erloschen.
Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Mutter stattgegeben, die sich damit gegen eine Kindergeldnachzahlung auf das Konto ihrer Tochter gewehrt hat. Die Kindsmutter erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Dessen Festsetzung hob die Familienkasse auf und forderte Kindergeld zurück. Die Kindsmutter legte Einspruch ein und zahlte Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück. Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Kindsmutter der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte die Kindsmutter nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest. Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter. Die Kindsmutter teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Kindsmutter sei erloschen. Die Nachzahlung sei auf das benannte Konto erfolgt. Die Kindsmutter erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.
In seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass zwar ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto erlösche und die Zahlung auch auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen könne. Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Gebe die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, habe sie nicht erklärt, dieses Konto gelte auch für eine Kindergeldnachzahlung.
Der Vordruck der Familienkasse enthalte keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe könne daher kein entsprechender Wille entnommen werden. Außerdem habe die Kindsmutter in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt.Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sei es Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden.
Daher sei der Anspruch der Kindsmutter noch nicht erloschen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 K 158/16