Gold Bullion Securities
Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. „Gold Bullion Securities“), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz …
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