Aufwendungen für das Erststudium
Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG1 ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.
Wie zuvor bereits das Finanzgericht Düsseldorf2 wollte auch der Bundesfinanzhof der Klage der Studentin – wie auch einer Reihe weiterer Klagen zur gleichen Rechtsfrage- stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 € bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 € in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich — wie auch im Fall der Studentin — die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.
Aus diesem Grund hielt der Bundesfinanzhof die Bestimmung des § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines Normenkontrollverfahren (Richtervorlage) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein3. Nachdem das Bundesverfassungsgericht jedoch entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist4, hat der Bundesfinanzhof das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.
Beim Bundesfinanzhof war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Bundesfinanzhofs zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt, so dass nur noch das vorliegende Verfahren entschieden werden musste.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – VI R 17/20