Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus **
Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein.
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Fahrzeiten im Mannschaftsbus als zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehörig angesehen. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.
Geklagt vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Mannschaft zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Mannschaft wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.
Dagegen hat sich die Klägerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich zur Wehr gesetzt; das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht:
Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 – 14 K 1653/17 L