Die statischen Berechnungen eines Statikers – als Handwerkerleistung?
Für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (§35a EStG). In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der -insoweit unstreitigen- Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Auftraggeber diese auch für die Leistung des Statikers.
Anders als erstinstanzlich noch das Finanzgericht Baden-Württemberg1 folgte der Bundesfinanzhof dieser dem jedoch nicht:
Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. November 2021 – VI R 29/19
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 – 1 K 1384/19[↩]