Die Spende an eine Pfarrgemeinde – und die Frage der Unentgeltlichkeit

Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.

Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird.

Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss1.

Die Beurteilung der Frage, ob die Spenderin die Zahlung unentgeltlich i.S. von fremdnützig geleistet hat, gehört zum Bereich der Tatsachenwürdigung, die dem Finanzgericht obliegt und damit der revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für den Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts Köln3, die von der Spenderin an die Pfarrgemeinde geleisteten Zahlungen seien Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Urteil des Finanzgerichts aufgezählten „Vorteile“ (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) sind auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2018 – X R 5/16

  1. BFH, Urteil vom 09.12 2014 – X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 40, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil in BFH/NV 2015, 853, Rz 42, m.w.N.[]
  3. FG Köln, Urteil vom 20.01.2016 – 9 K 3177/14[]
  4. vgl. dazu Schmidt/Heinicke, EStG 37. Aufl., § 10b Rz 15[]