Der hinterzogene Solidaritätszuschlag – und seine Verzinsung
Auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO festzusetzen.
Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich des § 235 AO ausgeschlosse, weil es sich beim Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe und nicht um eine Steuer handeln würde.
§ …
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