Gemischt veranlasste Herrenabende

Aufwendungen für „Herrenabende“ sind gemischt veranlasst. Sie können daher wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten geklagt. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien.

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen1. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof aufgehoben und der Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen2: Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde.

In seiner neuen Entscheidung ließ das Finanzgericht Düsseldorf nun die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 – 10 K 3355/16 F – U

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 10 K 2346/11 F[]
  2. BFH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII R 26/14[]