Verzinsliche Wertpapiere – und die voraussichtlich dauernde Wertminderung

Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig1.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ermittelte die klagende Anlegerin ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter -u.a. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG angesetzt werden, wenn er auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Solche „Teilwertabschreibungen“ hat die Anlegerin vorliegend für die Anleihen in den Streitjahren 2005 und 2007 vorgenommen.

Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind -so im Veranlagungszeitraum 2005- oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen -so im Veranlagungszeitraum 2007-2.

Der Begriff „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden3.

Im Zusammenhang mit verzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig -wie auch im vorliegenden Fall- eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft4. Das schließt die Annahme einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung aus5.

Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. -bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne „vorzeitigen“ Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Ob -und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen- hieraus auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geschlossen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im Streitfall an den Bilanzstichtagen der Streitjahre keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Anlegerin beabsichtigt hätte, die in Frage stehenden Anteile zu veräußern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2018 – I R 37/16

  1. Bestätigung des BFH, Urteils vom 08.06.2011 – I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716[]
  2. BFH, Urteil vom 08.06.2011 – I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716[]
  3. BFH, Urteile vom 27.11.1974 – I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716[]
  4. Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 6 Rz 373, m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; diesem folgend nunmehr auch das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz 21[]