Anordnung der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt – und das Auswahlermessen

Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird. 

In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein selbständiger Steuerberater geklagt. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungsanordnung und begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei.

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als im Bezirk des beauftragenden Finanzamtes und anderer umliegender Finanzämter. Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerberaters statt und hob die Prüfungsanordnung auf:

Das beauftragende Finanzamt habe zwar sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlten aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu könnten z.B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören. Wenn die Auftragsprüfung – wie im Streitfall – mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Juni 2021 – 1 K 3391/20 AO